Ist eine gesetzliche Krankenkasse der Kostenträger gilt:
Grundsätzlich ist vom Patienten für jede Krankenfahrt eine gesetzliche Zuzahlung zu leisten. Dies gilt nicht, sollte man im aktuellen Jahr von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sein. Die Höhe der gesetzlichen Zuzahlung beträgt 10% der Fahrkosten, mindestens jedoch 5,00 €, maximal 10,00 € je Fahrstrecke. Je nach Krankenkasse fallen bei Serienfahrten zu ambulanten Behandlungen wie z.B. einer onkologischen Strahlen- oder Chemotherapie, lediglich Zuzahlungen für die erste Hin- sowie letzte Rückfahrt an. Wenden Sie sich für weitere Informationen bitte direkt an Ihre Krankenkasse.
Ist eine Berufsgenossenschaft (BG) die Unfallkasse NRW (UKNRW) der Kostenträger gilt:
Versicherte einer BG oder der UKNRW haben keine Zuzahlung zu leisten.
Ist eine private Krankenversicherung der Kostenträger gilt:
Unsere Abrechnung einer Krankenbeförderung eines privat Versicherten erfolgt mit ihm oder ihr selbst. Unsere Rechnung kann entsprechend zur Erstattung bei der Versicherung eingereicht werden. Unsere Abrechnung erfolgt spätestens alle 30 Tage zum Monatswechsel. Das Zahlungsziel beträgt hierbei 30 Tage.
Ist eine Pflegeversicherung der Kostenträger:
Bedauerlicherweise ist uns eine direkte Abrechnung mit der Pflegeversicherung nicht möglich. Hier tritt der Versicherte grundsätzlich zunächst in Vorkasse, kann jedoch später einen Antrag auf Kostenerstattung bei der Pflegeversicherung stellen. Dies gilt u.a. für Fahrten in die Kurzzeit- oder Tagespflege.