Häufig gestellte Fragen zu Krankenfahrten

Häufige Fragen unserer Kunden

Das Thema Krankenfahrten ist sehr komplex. Daher ergeben sich für Kunden, die bisher keine Berührung mit diesem Thema hatten, viele Fragen. Im Folgenden möchten wir die häufigsten davon beantworten, um Ihnen den Einstieg in diese Thematik zu erleichtern. Da besonders häufig Fragen zu den entstehenden Kosten oder dem Ablauf einer Krankenfahrt aufkommen, haben wir für diese Themenbereiche ausführlichere Informationen für Sie zusammengestellt.

Eine Krankenfahrt ist eine Beförderungsleistung eines Patienten zu dessen medizinisch zwingend notwendiger (ärztlichen oder therapeutischen) Behandlung bzw. die entsprechende Rückfahrt.
Es gibt verschiedene Wege, mit uns in Kontakt zu treten: Egal ob Sie in Geldern, Kevelaer oder auch Weeze, Issum, Kerken oder Straelen wohnen, rufen Sie uns gerne an oder schreiben uns eine E-Mail. Wahlweise nutzen Sie gerne unser Kontaktformular.

Damit die Krankenkasse die Kosten für die Beförderung mit dem Taxi oder Mietwagen übernimmt, benötigen Sie eine ärztliche Verordnung einer Krankenbeförderung. Diese erhalten Sie parallel zu einer Überweisung zu einem Facharzt, der Einweisung ins Krankenhaus oder dem Rezept für eine mehrmalige Physiotherapie. Diese im Volksmund „Taxischein“ genannte Bescheinigung ist Grundvoraussetzung dafür, dass die Krankenkasse die Kosten für die Fahrt übernimmt – allerdings noch nicht grundsätzlich ein Freifahrtsschein.

Eine Reihe von Krankenfahrten bedarf zudem der vorherigen Genehmigung Ihrer Krankenkasse. Bei der Beantragung dieser Genehmigungen stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Eine erste Einschätzung, ob Sie einen Anspruch auf eine Krankenbeförderung haben, sollte man Ihnen bereits in Ihrer Arztpraxis geben können. In nicht ganz eindeutigen Fällen empfiehlt sich jedoch auch immer, Kontakt mit Ihrer Krankenkasse aufzunehmen. Alternativ sprechen Sie bitte uns an!

Pauschal lässt sich sagen, dass alle Patienten nach vorheriger Verordnung und Genehmigung einen Anspruch auf eine Krankenbeförderung haben, die eine sogenannte hochfrequente Behandlung bedürfen.

Zu diesen hochfrequenten Behandlungen zählen:

  • Dialyse
  • onkologische Strahlentherapie
  • onkologische Chemotherapie

Weiterhin genehmigungsfrei sind Fahrten

  • zu stationären Krankenhausbehandlungen bzw. deren Rückfahrten
  • zu vor- oder nachstationären Krankenhausbehandlungen (Voruntersuchungen bis zu 5 Werktage vor stationärer Aufnahme / Nachuntersuchungen bis zu 10 Werktage nach Entlassung)
  • zu stationär ersetzenden, ambulant durchgeführten Operationen (§115 b SGB V)
  • zu Vor- oder Nachbehandlungen einer ambulanten OP (5 Werktage vorher / 10 Tage nachher)

Seit dem 01.01.2019 haben sich durch Inkrafttreten des Pflegepersonalstärkungsgesetzes manche Abläufe bei der Thematik der Krankenbeförderung vereinfacht: Für die meisten Patienten, bei denen eine sogenannte dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung nachgewiesen werden kann, gilt eine „Genehmigungsfiktion“. Das bedeutet, sie können allein mit der ärztlichen Verordnung, ohne zusätzlicher Genehmigung der Krankenkasse, Fahrten in Anspruch nehmen.

Man spricht von einer dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung bei

  • Pflegegrad 4 oder 5
  • Pflegegrad 3 mit zusätzlichem Merkzeichen einer dauerhaft eingeschränkten Mobilität (Beispiel: Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“)
  • Pflegegrad 3, wenn bereits 2016 die Pflegestufe 2 vorlag
  • Schwerbehindertenausweis mit einem der drei Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“
In der Regel übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft neben den Behandlungs- auch die entstehenden Fahrtkosten nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit. Sprechen Sie hierzu bitte Ihren Arzt auf eine Verordnung zur Krankenbeförderung an!
Neben Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), für die die oben geschilderten Bestimmungen gelten, sind uns selbstverständlich auch Patienten mit privater Krankenversicherung (PKV) herzlich willkommen. Die Frage nach einer Kostenübernahme durch die PKV können wir bedauerlicherweise nicht beantworten. Hierzu wenden Sie sich bitte an Ihren Versicherer.

Sie haben weitere Fragen?

Die richtige Antwort auf Ihr Anliegen war noch nicht dabei? Gerne beantworten wir Ihre individuellen Fragen auch in einem persönlichen Beratungsgespräch. Rufen Sie uns dazu gerne unter der Rufnummer 02832 – 2121 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir kommen dann zeitnah wieder auf Sie zu.